Zwei Hand- und Spanndienstordnungen

Was die Bärweilerer Einwohner in früherer Zeit mit Händen und Zugtieren leisteten
VON RAINER SEIL, HARGESHEIM
heimatkundeverein

Ihren Ursprung hatten die Hand- und Spanndienste in den Fronden, die einst dem Grund- und Landesherren mit den Händen und/oder ihren Zugtieren ("Gespann") zu leisten waren. In einem Frondenweistum aus dem 17. Jahrhundert *1) ist überliefert, welche Arbeiten die Bärweilerer Einwohner den Wild- und Rheingrafen damals leisten mußten.
Später gingen diese "Naturaldienste" auf die Gemeinde über. Für Bärweiler liegen außer dem erwähnten Frondenweistum umfangreiche sog. "Hand- und Spanndienstordnungen" vor: An bestimmten Tagen im Jahr waren die Ortseinwohner verpflichtet, für die Gemeinde unentgeltlich Dienste auszuführen.

Wegesatzung aus napoleonischer Zeit

Liste der begüterten Berweiler, welche nach dem Beschluß des Herrn Präfekten des Saar-Departements vom 26. Januar 1811 die Weege zu machen und zu unterhalten haben:

1. Es müssen alle sowohl einheimische als auswärts wohnende Bürger, so in Berweiler begütert sind, an den Weegen arbeiten.
2. Die begüterten sind in 6 Klassen eingetheilt, so gehören zur 1. Klass alle Steuerbare, so 200 fr. und darüber zalen, zur 2.ten Klasse alle Steuerbare, so 100 fr. und darüber zalen, zur 3.ten Klass alle Steuerbare, so 50 fr. und darüber zalen, zur 4.ten Klass alle Steuerbare, so 25 fr. bis 50 fr. zalen, zur 5.ten Klass alle Steuerbare, so 12 fr. bis 25 fr. zalen, zur 6.ten Klass alle Steuerbare, so 3. fr. bis 12. fr. zalen.
3. Die1.te Klass muß 12 Tag arbeiten, die 2.te Klass muß 9 Tag arbeiten, die 3.te Klass muß 7 Tag arbeiten, die 4.te Klass muß 5 Tag arbeiten, die 5.te Klass muß 3 Tag arbeiten, die 6.te Klass muß 2 Tag arbeiten.
4. Ein mit 2 Pferden oder 4 Ochsen oder Kühen bespannter Wagen zalt für jeden·Tag wo er gehet für 6 andern Handfröhner. Ein mit Pferd oder 2 Ochsen oder Kühen bespannter Karren zalt für 4 andere Handfröhner.
5. Sobald in der Berathschlagung des Municipalraths die Weege bestimmt und die Anzahl der Arbeitstage festgesagt ist, wird solches durch den
maire einem jeden schriftlich bekannt gemacht werden.
6. Were bey dem Weegmachen nicht am Tag, Ort und Stunde erscheint oder sich durch einen andern ersezen läßt, soll von Amts wegen vom
Maire ersetz werden oder gehalten seyn an den Perceptor (=Steuereinnehmer) den Arbeitslohn zu entrichten.
7. Die Arbeitspflichtige, so aus irgend einer Ursache nicht in eigener Person zu den Weegarbeiten gehen wollen oder können, haben die Freyheit, sich ersezen zu lassen, in dem sie gehalten sind, den vordem Municipalrath bestimmten Taglohn sowohl für die Handfröhner als für den Fuhrmann mit seinem Wagen und Zugviehe baar zu entrichten.