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Satzung des Vereins

Freunde und Förderer der Feuerwehr Bärweiler e.V.

§1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen

" Freunde und Förderer der Feuerwehr Bärweiler"

mit dem Sitz in Bärweiler.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Von der Eintragung an trägt er den Zusatz e.V.

 

§2
Zweck des Vereins


Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Bärweiler.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Feuerwehrangehörige
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod des Mitglieds sowie durch die Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.

Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen, wenn diese grob gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß muß es jedoch einmal gemahnt werden, unter Hinweis auf die mögliche Folge des Ausschlusses aus dem Verein.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.

§6
Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat folgende Aufgaben:


a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, außer §7e) und f),
d) die Wahl der zwei Kassenprüfer,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderung,
g) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter beruft einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 25 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen unter Bärweiler im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim. Mitglieder, die außerhalb der Verbandsgemeinde Bad Sobernheim wohnen, sind schriftlich einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, geheim abzustimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vorher schriftlich eingereicht werden.

 

§7
Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Wehrführer,
f) dem Jugendfeuerwehrwart,
g) zwei Beisitzern der Feuerwehrangehörigen.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Das neue Vorstandsmitglied wird nur für die Zeit gewählt, für die das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt war.

Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung muß eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Für die Zwischenzeit beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Außer dem Wehrführer und dem Jugendfeuerwehrwart. Diese gehören durch ihre Funktion in der Feuerwehr zum Vorstand. Wurden sie von der Mitgliederversammlung bereits für ein anderes Vorstandsamt gewählt, gehört der jeweilige Stellvertreter zum Vorstand.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vom Vorstand kann eine Vereinsordnung erstellt werden.

§8
Rechnungswesen

Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlung genehmigt. Oder wenn für vom Vorstand, oder der Mitgliederversammlung beschlossene Maßnahmen Geldbeträge vorgesehen sind. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§9
Bevollmächtigung


Der Vorstand wird bevollmächtigt, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht geforderten Änderungen der Satzung für die Ersteintragung selbständig zu beschließen.

§10
Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bärweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. April 1992 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 16. April 1994 in § 7 und am 26.01.2008 in § 6 geändert.

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